Satzung

 

Satzung des Kleingärtnervereins „Harthauer Hang“ Chemnitz e.V

 
 
Inhaltsverzeichnis:

 
 

§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)
Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein „Harthauer Hang“ Chemnitz e.V. und hat seinen Sitz in Chemnitz-Harthau am Steinweg und ist Rechtsnachfolger des 1938 gegründeten Kleingärtnervereins „Am Harthauer Hang“ e.V. und der VKSK-Gartensparte „Harthauer Hang“.

(2)
Die Anschrift des Vereins ist die Anschrift des jeweiligen 1. Vorsitzenden.

(3)
Der Verein ist Mitglied im „Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner“ e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter der Nr. VR 310 eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
 
 

§2 Zweck und Ziel


(1)
Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „steuerbegünstigte Zwecke". Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

(2)
Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für die Pflege öffentlichen, städtischen Grüns, setzen sich ein für die Verbesserung des Umweltschutzes und fördern die Landschaftspflege.

(3)
Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er setzt sich für die Dauernutzung der Gartenanlage im Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich und der Erholung.

(4)
Die Vereinsmitglieder werden fachlich betreut, beraten und geschult. Dazu werden u.a. Aushänge, Beiträge auf der Home-Page des Vereins, Bücher Zeitschriften und Arbeitsblätter des Verbandes ebenso genutzt, wie praktische Lehrvorführungen durch Fachberater bzw. fachlich kompetente Personen.
 
 

§
3 Mitgliedschaft

(1)
Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2)
Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt nach der Abstimmung durch die Mitgliederversammlung. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung, der Rahmenkleingarten­ordnung des LSK sowie die vor der Aufnahme gefassten Beschlüsse des Vereins an.

(3)
Für die Registratur stellt das Vereinsmitglied persönliche Daten bereit (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Beruf, ausgeübte Tätigkeit, Telefonnummer und Internetadresse (falls vorhanden)). Diese Daten werden nach datenschutzrechtlichen Kriterien behandelt.

(4)
Der Vorstand kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Vereins und des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Mitgliederversammlung kann hierzu Vorschläge unterbreiten, die dann vom Vorstand beraten werden müssen und beschlossen werden können. Der Beschluss muss im Vorstand mit ¾ Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei. Weitere Zuwendungen sind nicht vorgesehen.
 
 

§
4 Rechte der Mitglieder

(1)
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererbbar und nicht übertragbar. Neben Kleingartennutzern, mit denen ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, können Bürger, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, Mitglieder sein.

(2)
Jedes Mitglied ist berechtigt,

a)
sich am Vereinsleben zu beteiligen,

b)
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

c)
alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.

d)
nach Maßgabe dieser Satzung Anträge, Vorschläge und Beschwerden an den Vorstand zu richten bzw. an die Mitgliederversammlung einzureichen sowie an der Beschlussfassung mitzuwirken.

e)
für den Vorstand oder die Kassenprüfer zu kandidieren.

f)
an den Wahlen für den Vorstand und der Kassenprüfer teilzunehmen und sich selbst wählen zu lassen.
 
 

§
5 Pflichten der Mitglieder
 
Jedes Mitglied ist verpflichtet,

a)
diese Satzung, den abgeschlossenen Unterpachtvertrag und die Gartenordnung sowie die Rahmen-kleingartenordnung des LSK einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins klein- gärtnerisch zu betätigen.

b)
gefasste Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.

c)
die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektroenergie einschließlich der Grundgebühren für das jeweils laufende Jahr.

d)
für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Säumnis- zuschläge zu leisten.

e)
die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Die Bestellung einer Ersatzkraft ist möglich. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.

f)
für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, die der Zustimmung des Vorstandes erfordert bzw. über die auch die Eigentümerzustimmung (Baugenehmigung) einzuholen ist.

g)
mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes bzw. des Bodeneigentümers schriftlich vorliegt.

h)
die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens zu unterlassen.

i)
bei Wohnungswechsel bzw. Veränderung der in § 3, Absatz 4 aufgeführten Daten, die Änderungen sofort, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen dem Vorstand schriftlich / per Mail mitzuteilen.

j)
an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
 
 

§
6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft endet durch:
  • schriftliche Austrittserklärung
  • Ausschluss
  • Tod
  • Auflösung des Vereins
  • Streichung von der Mitgliederliste
(2)
Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.

(3)
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
  • schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt.
  • durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält, oder ein untragbares Verhältnis schafft.
  • mehr als drei Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher zweimaliger Mahnung dann nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.
  • seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt (Urlaubs- und Krankheitsbetreuung ist davon ausgeschlossen).
  • bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes bzw. des Bodeneigentümers vornimmt.
(4)
Vor einem Ausschluss ist das Vereinsmitglied zweimalig anzumahnen und auf den möglichen Ausschluss hinzuweisen. Die Gründe dafür sind detailliert zu nennen. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung mit ¾ Mehrheit. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

(5)
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zustellung der Entscheidung, schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Diese fasst den Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig. Bis zu einer endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.

(6)
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

(7)
Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes, welcher dem Mitglied zugestellt werden muss, erfolgen, wenn
  • das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 250 km vom Sitz des Vereins verlegt,
  • das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet bzw. ihm rechtskräftig das Pachtverhältnis gekündigt wurde.
(8)
In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.
 
 

§
7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)
die Mitgliederversammlung

b)
der Vorstand

c)
erweiterter Vorstand

d)
die Kassenprüfer
 
 

§8 Die Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(2)
Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit erfolgt schriftlich und durch Aushang in den Schaukästen der Anlage sowie auf der Home-Page des Vereins mit einer Frist von vierzehn Tagen. Teilnahmeberechtigt sind Mitglieder und deren Ehepartner / Lebensgefährten sowie Gäste auf Einladung. Nur Mitglieder sind stimmberechtigt. Weitere Anwesende können vom Versammlungsleiter Rederecht erhalten und können beratend tätig sein. Es kann für Nichtmitglieder einen Ausschluss aus der Versammlung, z.B. bei störendem Verhalten etc., geben.

(3)
Anträge zur Tagesordnung können bis sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.

(4)
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandsmitglied oder einem von der Mitglieder­versammlung gewählten Versammlungsleiter. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Versammlungsleiter bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Satzungsänderung bedarf der 2/3 Mehrheit und der Beschluss zur Auflösung des Vereines der ¾ Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.

(6)
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse können beim Schriftführer eingesehen werden.

(7)
Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

(8)
Vertreter des Stadt- oder des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sie haben jedoch kein weiteres Antrags- und Stimmrecht.

(9)
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a)
Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und Beitragsordnung (bedarf der 2/3 Mehrheit)

b)
Entlastung des Vorstandes (einfache Mehrheit)

c)
Wahl des Vorstandes (schriftliche Wahl)

d)
Wahl der Kassenprüfer (einfache Mehrheit)

e)
Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge (bedarf der 2/3 Mehrheit)

f)
Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a. (einfache Mehrheit)

g)
Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern (einfache Mehrheit)

h)
jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters sowie der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes (einfache Mehrheit)

i)
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. (bedarf der 3/4 Mehrheit)

j)
Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder (einfache Mehrheit)

k)
die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern (einfache Mehrheit)
  siehe Satzungsänderungen

(10)
Der Vorstand kann im Bedarfsfall / Ausnahmefall ein schriftliches Beschlussverfahren einleiten. Dazu ist der Beschlussentwurf allen Mitgliedern schriftlich mindestens 3 Wochen vor Beschlusstermin zuzustellen und durch Aushang an den Informationstafeln des Vereins bekannt zu machen. Diese Beschlüsse werden nur rechtswirksam, wenn mindestens ¾ der Mitgliedschaft ihre Zustimmung zum Beschlussentwurf schriftlich bekunden.
 
 

§ 9 Der Vorstand

(1)
Der Vereinsvorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
a) der 1. Vorsitzende      d) der Schriftführer
b) der 2. Vorsitzende      e) der Arbeitsobmann
c) der Schatzmeister

(2)
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Die Neuwahl hat innerhalb der nächsten 6 Monate stattzufinden.

(3)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter § 9 (1) genannten Mitglieder des Vorstandes. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertritt.

(4)
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

(5)
Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben.

(6)
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Vorstandsmitgliedern oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsent-schädigungen (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen einen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleiben hiervon unberührt.

(7)
Der Vorstand tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 2 weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind im Protokoll festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind. Auf Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung in einer Frist von 3 Wochen einzuberufen. Die Gründe hierfür sind den Vorstandsmitgliedern von den Einberufenen schriftlich / per Mail zu benennen.

(8)
Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber nur, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist. Auflagen des Vorstandes, die erteilt worden sind und denen durch die betreffenden Vereinsmitglieder nicht nachgekommen wurde, obwohl sie ordnungsgemäß zweimal schriftlich angemahnt wurden, können nicht als Fehlverhalten in diesem Sinne geltend gemacht werden. Für Folgen aus dieser Auflage haftet der jeweilige beauflagte Pächter eigenverantwortlich.

(9)
Aufgaben des Vorstandes:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse
c)Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen

(10)
Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen berufen werden.
 
 

§ 10 Der erweiterte Vorstand

(1)
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
  • Wasserwart
  • Biotopwart
  • Elektrowart
  • Fachberater
  • 2 weiteren Obleuten
(2)
Der erweiterte Vorstand wird nach Beschluss des Vorstandes ernannt. Der Beschluss erfolgt mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind zur Unterstützung des Vorstandes in bestimmten Fachgebieten angedacht.

(3)
Mitglieder des erweiterten Vorstandes können zu Vorstandssitzungen hinzugezogen werden und dort beratend tätig werden.

(4)
Es müssen nicht alle Stellen des erweiterten Vorstandes benannt sein.
 
 

§ 11 Wahl des Vorstandes

(1)
Der Vorstand wird mittels schriftlicher Wahl gewählt.

(2)
Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes durch Handheben den Wahlausschuss, der die Wahl leitet, die Stimmen auszählt, das Wahlergebnis bekannt gibt und die Gewählten befragt, ob sie die Wahl annehmen. Wählbar für die Wahlkommission ist jedes Vereinsmitglied, welches sein Einverständnis dazu erklärt.

(3)
Der Wahlausschuss umfasst 2 – 3 Personen.

(4)
Wählbar für den Vorstand ist jedes Mitglied nach § 3. Ist das Mitglied am Wahltag abwesend, so muss sein Einverständnis zur Wahl beim Wahlausschuss schriftlich vorliegen. Er nimmt in dem Falle seiner Wahl damit auch seine Wahl an.

(5)
Die Kandidatenliste wird den Mitgliedern vor der Wahl mit der Einladung mindestens 2 Monate vorher schriftlich zugestellt. Es können bis zum Tag der Wahl weitere Kandidaten schriftlich/mündlich benannt werden. Voraussetzung ist deren Anwesenheit am Wahltag oder das schriftliche Einverständnis zur Kandidatur.

(6)
Zur Wahl werden auf dem Wahlschein maximal 5 Personen angekreuzt. Es können weniger Personen angekreuzt werden. Mehr Kreuze oder weitere schriftliche Bemerkungen und Namen machen den Wahlschein ungültig.

(7)
Der Wahlausschuss zählt aus und gibt die Auszählung bekannt. Die 5 Kandidaten mit den höchsten Stimmen werden vom Leiter des Wahlausschusses befragt, ob sie die Wahl annehmen und begeben sich mit dem Leiter des Wahlausschusses zur konstituierenden Sitzung. Die Funktionen werden festgelegt, jeder muss sein Einverständnis erklären.

(8)
Nimmt einer der gewählten Mitglieder die Wahl nicht an, so tritt an seiner Statt das Mitglied mit den nächsthöheren Stimmanteilen. Gibt es keine weiteren gewählten Mitglieder, so kann der neue Vorstand später an diese Stelle ein Vereinsmitglied in den Vorstand kooptieren. Dies setzt das Einverständnis des Vereinsmitgliedes voraus und der Beschluss muss im Vorstand mit ¾ Mehrheit gefasst werden.

(9)
Der Leiter des Wahlausschusses gibt die Funktionsverteilung im neuen Vorstand bekannt. Der neue Vorsitzende hat das Wort. Über die Wahl ist ein Protokoll anzufertigen und von der Wahlkommission zu unterzeichnen.
 
 

§ 12 Eigentumsbegriff
Alle dem Gemeinwesen des Vereins dienenden Bauwerke, Einrichtungen und Geräte, die von Mitgliedern durch eigene Arbeitsleistung, durch finanzielle oder materielle Beiträge errichtet oder angeschafft wurden, oder errichtet oder angeschafft werden, sind oder werden Eigentum des Vereins. Die Begründung von Vorbehaltsgut ist ausgeschlossen.
 
 

§ 13 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

(1)
Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen, Umlagen sowie Zuwendungen, Spenden und Fördermitteln. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und Wasser, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Beitragsordnung geregelt und werden entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig. Die Beitragsordnung ist jährlich neu zu beschließen. Für die finanziellen Verbindlichkeiten besteht Bringepflicht.

(2)
Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen für besondere, außergewöhnliche oder nicht vorhersehbare Ereignisse, die es zu beheben gilt, beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis 250,00 € pro Garten mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese Summe stellt eine Obergrenze dar. Bei sozialen Härtefällen kann diese Summe auf Antrag des Mitgliedes auf 3 Jahre gesplittet werden.

(3)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, die Ehrenamtspauschale ausgeschlossen, begünstigt werden.

(4)
Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie 140 AO zu berücksichtigen.

(5)
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des 1.Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden bzw. vom Schatzmeister selbst nach den gefassten Beschlüssen für die Abführung von Gebühren, Pacht und Beiträgen vorzunehmen. Der Schatzmeister berichtet darüber aktuell zu den Vorstandssitzungen und gibt jährlich der Mitgliederversammlung den Jahresbericht.
 
 

§ 14 Die Kassenprüfer

(1)
Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von 5 Jahren. Scheidet ein Kassenprüfer in der Zeit aus, wird zur nächsten Mitgliederversammlung ein neuer Kassenprüfer gewählt.

(2)
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Sie können jedoch zu Vorstandssitzungen hinzugezogen werden und haben eine beratende Stimme.

(3)
Jederzeit im Geschäftsjahr sind Prüfungen statthaft und am Ende des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer unbedingt vorzunehmen (Konto, Belegwesen). Der schriftliche Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.

(4)
Die Prüfberichte sind von den Kassenprüfern zu unterzeichnen und von den beiden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister in Kenntnisnahme gegenzuzeichnen.
 
 

§ 15 Schlichtung
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, dem Pachtvertrag oder aus den nachbarschaftlichen Beziehungen ergeben, ist vor Inanspruchnahme des Rechtsweges eine Schlichtung zu versuchen. Dazu ist eine Schlichtungskommission bestehend aus 3 Gartenfreunden mit dem Vorstand zu wählen. In die Kommission ist ein Vorstandsmitglied mit zu wählen.
 
 

§ 16 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung des Vereins und des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen dem Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e.V. zu übertragen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher, Archiv usw.) dem Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.
 
 

§ 17 Satzungsänderung

(1)
Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

(2)
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen und durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.
 
 

§18 Sprachliche Gleichstellung / Sonstige Bestimmungen
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form. Weitere Ordnungen des Vereins sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins können durch Aushang erfolgen.
 
 

§ 19 Schlussbestimmungen

(1)
In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2)
Diese Satzung wurde am 13.03.2015 in der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen. Damit werden vorherige Satzungen gegenstandslos.

(3)
Der § 9, Absatz 3 wurde am 22.12.2015 auf Beschluss des Vorstandes nach Bekanntgabe eines Eintragungshinternisses seitens des Amtsgerichtes Chemnitz – Register - auf den vorliegenden Wortlaut abgeändert.
 
 

Satzungsänderungen

17.03.2017
Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich per Aufnahmeformular des Vereins beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft des Antragstellers beginnt nach positiver Entscheidung des Vorstandes. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, Gartenordnung, Gebührenordnung und gefasster Beschlüsse der Mitgliederversammlung an.
Damit wird auch der Absatz §8, Absatz 9(k) hinfällig und ist zu streichen.
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